Ausgewählte Steueränderungen 2020/2021

Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier im Überblick:

Abschreibung, § 7 Abs. 2 EStG

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 kann eine degressive Abschreibung für Abnutzung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung in Anspruch genommen werden, max. 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibung kann parallel dazu geltend gemacht werden.

Behinderten-Pauschbetrag, § 33b Abs.3 EStG

Es erfolgt eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge und die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrages von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt und die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 fallen weg.

Corona-Sonderzahlungen, § 3 Nr.11a EStG

Die Frist für eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung an Arbeitnehmer wurde bis Juni 2021 verlängert. Der Maximal-Betrag beträgt weiterhin 1.500,- €.

Ehrenamt, § 3 Nr.26a Satz 1 EStG

Der Freibetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit wird von 720,- € auf 840,- € erhöht.

Einkommensteuertarif, §§ 32a, 39b Abs.2, 46 Abs.2 EStG

Der Grundfreibetrag wird erhöht auf 9.744,- €.

Entfernungspauschale, § 9 Abs.1 EStG

Im Rahmen der Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Diese Maßnahme ist befristet für berufliche Fahrten ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 und gilt für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entsprechend.

Verbesserte Gewerbesteueranrechnung, § 35 Abs.1 EStG

Im Rahmen der Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer erhöht sich für natürliche Personen der Ermäßigungsfaktor von 3,8 auf 4,0. Dies gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020. Allerdings ist der Ermäßigungsbetrag u.a. weiterhin auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Homeoffice, § 4 Abs.5 EStG

Im Zeitraum vom 31.12.2019 und 31.12.2021 kann pauschal ein Betrag von 5,- € für jeden Tag angesetzt werden, an dem man seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt 600,- € pro Kalenderjahr. Die sog. Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000,- € einbezogen.

Investitionsabzugsbetrag, § 7g EStG

Die Investitionsabzugsbeträge werden von 40 auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht. Zusätzlich werden die Nutzungsvoraussetzungen (Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe) vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung findet Anwendung auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Zudem erhalten Steuerpflichtige, bei denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, ein Jahr länger Zeit. Die Investition kann also ohne negative steuerlichen Folgen noch in 2021 erfolgen.

Kindergeld/-freibetrag, § 32 Abs.1 EStG, § 6 BKGG

Es erfolgt eine Erhöhung des Kinderfreibetrages auf 2.730,- € und des Kindergeldes um monatlich 15,- € pro Kind.

Kurzarbeitergeld, § 3 Nr.28a EStG

Die Steuerbefreiung von Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt wurde verlängert. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt.

Mobilitätsprämie, §§ 101 – 109 EStG

Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. km eine sog. Mobilitätsprämie i.H.v. 14% der erhöhten Pauschale beantragen.

Pflege-Pauschbetrag, § 33b Abs.6 EStG

Der Pflege-Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 und 5 erhöht sich auf 1.800,- €. Zusätzlich gibt es ab VZ 2021 bereits einen Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 und 3 in Höhe von 600,- € bzw. 1.100,- €. Generell kann ein Pflege-Pauschbetrag nun ohne das Vorliegen des Kriteriums der Hilflosigkeit geltend gemacht werden.

Solidaritätszuschlag, §§ 3, 4 SolzG

Der Solidaritätszuschlag fällt ab VZ 2021 erst ab einer tariflichen Einkommensteuer von 16.956,- € (Einzelveranlagung) bzw. 33.912,- € (Zusammenveranlagung) an. Eine Veränderung bei Kapitalgesellschaften im Rahmen der Körperschaftsteuer erfolgt nicht.

Umsatzsteuer, §§ 12, 28 UStG

In der Gastronomie unterliegen die erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen noch bis zum 01.07.2021 dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Getränken.

Die vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 geltende befristete Mehrwertsteuersenkung fällt nun weg, sodass ab den 01.01.2021 wieder die Mehrwertsteuersätze von 19 bzw. 7% gelten.

Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 Abs.2 Satz 6 UStG

Für Unternehmensgründer wird die Vorschrift des § 18 Abs.2 Satz 4 UStG für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 nicht angewendet, d.h. es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Voraussetzung ist, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500,- € nicht überschreitet. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres auf, so ist die voraussichtliche Steuer (Umsatzprognose) des laufenden Kalenderjahres maßgeblich.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs.4 Satz 1 Nr.2 EStDV

Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke wird die Schwelle für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von 200,- € auf 300,- € erhöht.

Verlustrechnung

§ 10d Abs.1 Satz 1 EStG

Für Verluste der VZ 2020 und 2021 werden die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung von 1 Mio. auf 5 Mio. und bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. auf 10 Mio. angehoben. Zu beachten ist, dass diese Anhebung nur für Verluste aus 2020 und 2021 gilt.

§ 111 Abs.1 Satz 4 EStG

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde dem Steuerpflichtigen ermöglicht in der Steuererklärung 2019 bereits vor Ablauf des Jahres 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag geltend zu machen. Nun wurden auch die Verzinsungsregelungen durch eine entsprechende Anwendungsanordnung angepasst.

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Quelle: www.haufe.de

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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