Wachstumschancengesetz in Kraft getreten – Teil 1

Nach langem Hin und Her ist das Wachstumschancengesetz am 28.März 2024 in Kraft getreten. Es enthält eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen, wobei einige im ursprünglichen Regierungsentwurf geplante Änderungen gestrichen wurden.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer.

§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr.3,5 EStG – private Nutzung von Elektrofahrzeugen
Für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, greift die Begünstigung auf nur ein Viertel des Bruttolistenpreises (Pauschal-Methode) oder ein Viertel der Anschaffungskosten (Fahrtenbuchmethode) bei der Besteuerung der privaten Nutzung, wenn der Bruttolistenpreis 70.000 € (vormals 60.000 €) nicht übersteigt.

§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Satz 2 EStG – Geschenke
Bisher durften Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 € übersteigen. Dieser Betrag wurde für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € erhöht.
Weiterhin handelt es sich bei dem Betrag um eine Jahresgrenze, d.h. es sind alle im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände an einen Empfänger zusammenzurechnen.

§ 7 Abs.2 Satz 1 EStG – befristete Möglichkeit der degressiven AfA
Die Möglichkeit bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abzuschreiben besteht befristet für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Der dabei angewendete Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des linearen Jahres-AfA-Prozentsatzes betragen, höchstens 20 %.

§ 7g Abs.5 EStG – Sonderabschreibung
Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschafsgüter des Anlagevermögens kann eine Sonderabschreibung von bis zu 40% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung bleiben unverändert bestehen.

§ 10d Abs.2 EStG – erweiterter Verlustvortrag
Der unbeschränkte Verlustvortrag besteht weiterhin bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. bzw. 2 Mio. € (Ehegatten).
Der darüberhinausgehende Verlust konnte bisher nur in Höhe von 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte im Verlustvortragsjahr vorgenommen werden (beschränkter Verlustvortrag). Diese Höchstgrenze wurde für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70% erhöht.

§ 22 Nr.1 Satz 3 EStG – Rentenbesteuerung
Der Anstieg des Besteuerungsanteils wird ab dem Jahr 2023 für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf 0,5 % jährlich reduziert. Für den Renteneintrittsjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil somit 82,5 %. Die 100%ige Besteuerung der Renten erfolgt somit erstmals für den Renteneintrittsjahrgang 2058 (bisher 2040).

§ 23 Abs.3 Satz 5 – Erhöhung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn im Kalenderjahr ein Gesamtgewinn von weniger als 1.000 € (bisher 600 €) erzielt wird.

Hingegen wurden folgende ursprünglich geplante Maßnahmen nicht umgesetzt:
• Anhebung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen auf 150 €, §19 Abs.1 Satz 1 Nr.1a Satz 3 EStG
• Anhebung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen, § 9 Abs.4a EStG
• Erhöhung der GWG-Grenze auf 1.000 €, § 6 II EStG
• Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 €, § 3 Nr.73 EStG

In Kürze folgt Teil 2, in diesem werden wir Sie über die wichtigsten Änderungen in den anderen Steuergesetzen informieren.

Möchten Sie mehr hierzu erfahren? Dann kontaktieren Sie uns bitte.

Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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