Wachstumschancengesetz in Kraft getreten – Teil 2

Im kürzlich in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz gibt es eine Vielzahl an Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Im folgenden Teil 2 geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den Bereichen der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Abgabenordnung und des Handelsgesetzbuches.


Körperschaftsteuer
§ 1a Abs.1 Satz 1 bis 4 KStG – Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften
Ab dem Tag nach der Verkündigung erhalten nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Bislang galt dies nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften.


Gewerbesteuer
§ 9 Nr.1 Satz 3 Buchst. b GewStG – Erweiterte Kürzung
Ab Erhebungszeitraum 2023 wird im Rahmen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze auf 20% erhöht (bisher 10%). Dies soll den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen stärken.


Hingegen wurde u.a. folgende ursprünglich geplante Maßnahme nicht umgesetzt:
• Erweiterter Verlustvortrag, § 10a GewStG


Umsatzsteuer
§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV – Verwendung der eRechnung
Geplant ist die Einführung der Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem. Voraussetzung hierfür ist die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025.
Über die Anforderungen an eine solche eRechnung und die geltenden Übergangsregelungen werden wir Sie in einem gesonderten Beitrag informieren.


§ 18 UStG – Umsatzsteuer-Voranmeldung
Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sollen Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und Vorauszahlungen befreit werden, sofern die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € beträgt (bisher 1.000 €).


§ 20 Satz 1 Nr.1 UStG – Ist-Besteuerung
Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 wird die Grenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) statt vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) auf 800.000 € erhöht (bisher 600.000 €).


Abgabenordnung
§ 141 AO – Grenzen für die Buchführungspflicht
Für Wirtschafsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 werden die Grenzen, bei deren Überschreiten gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte verpflichtet sind Bücher zu führen, erhöht. Die Gesamtumsatzgrenze beträgt nun 800.000 € (bisher 600.000 €) und die Gewinngrenze 80.000 € (bisher 60.000 €) für den einzelnen Betrieb.


Handelsgesetzbuch
§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht zur Buchführungspflicht
Gleichlaufend zu § 141 AO wurden für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auch die Schwellenwerte des § 241a HGB auf 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss erhöht. Einzelkaufleute, die diese Schwellenwerte nicht überschreiten, können ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung ermitteln.


Möchten Sie mehr hierzu erfahren? Dann kontaktieren Sie uns bitte.


Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html


Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert