Wachstumschancengesetz mit umfangreichen Steueränderungen – Teil 1 von 3

Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen, den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht, das ähnlich wie ein „Jahressteuergesetz“ viele bedeutende Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält. Das „Wachstumschancengesetz“ soll unter anderem die Liquidität der Unternehmen verbessern. In unserem ersten von drei Teilen betrachten wir im Folgenden die geplanten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer:

Einkommensteuer

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung § 3 Nr. 73 EStG

Geplant ab 2024

Mit einer Steuerfreigrenze i. H. v. 1000 EUR soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben, die in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, bleiben die Einnahmen aber auf Antrag steuerpflichtig.

Geschenke § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Geplant nach 31.12.2023

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, solange die Anschaffungskosten 35 EUR nicht übersteigen. Diese Freigrenze soll auf 50 EUR angehoben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

Geplant nach 31.12.2023

Geringwertige Wirtschaftsgüter werden bisher sofort abgezogen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Betrag soll auf 1000 EUR angehoben werden. Der sogenannte Sammelposten soll von bisher 1000 EUR auf 5000 EUR angehoben und innerhalb von 3 Jahren abgeschrieben werden.

Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG

Geplant ab 2024

Nach dem 31.12.2023 sollen von derzeit 20 Prozent künftig bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt nur für Betriebe, deren Gewinngrenze vor Investitionsabzugsbeträge die Höhe von 200.000 EUR nicht übersteigt. Diese Abschreibung kann neben der Anwendung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

Geplant ab 2024

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von bisher 110 EUR je Arbeitnehmer auf 150 EUR je Arbeitnehmer steigen.

Verpflegungsmehraufwand § 9 Abs. 4a EStG

Geplant ab 2024

Die als Werbungskosten abzugsfähige Verpflegungspauschale im Inland soll sich wie folgt erhöhen: Von 28 EUR auf 30 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden lang nicht zu Hause und am Hauptarbeitsplatz ist.

Für den An- oder Abreisetag von 14 EUR auf 15 EUR pro Nacht;

Die Höhe des Zuschusses wird von 14 auf 15 Euro für jeden Kalendertag erhöht, an dem der Arbeitnehmer länger als 8 Stunden von der Wohnung und dem ersten Arbeitsort abwesend tätig ist.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 3 Satz 5 EstG

Geplant ab 2024

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Wenn Ehegatten die Einkommensteuer gemeinsam zahlen und beide Ehegatten den Veräußerungsgewinn realisiert haben, steht die Steuerfreigrenze jedem Ehegatten gesondert zu. Die Freigrenze soll sich auf 1.000 EUR erhöhen.

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Quellen: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html

Anmerkungen: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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