Überbrückungshilfe Phase IV

Die Überbrückungshilfe III Plus geht zum Jahreswechsel in die sogenannte Überbrückungshilfe IV über. Damit werden Unternehmen, die von den Corona-Maßnahmen betroffen sind, in den Monaten Januar bis März 2022 weiterhin durch die Fixkostenerstattung unterstützt. Die Regelungen der Überbrückungshilfe IV sind im weitesten identisch mit denen der Phase III Plus, d.h. Voraussetzung für die Antragsstellung ist demnach grundsätzlich ein Corona bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Umsatz aus dem jeweiligen Monat 2019. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% beträgt der Fördersatz allerdings in der neuen Phase 90% (bisher 100%). Die erstattungsfähigen Kosten sollen zum größten Teil unverändert bleiben, jedoch sind z.B. Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen in Phase IV nicht mehr förderfähig. Zusätzlich können Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 besonders stark von Schließungsanordnungen betroffen sind, einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss beantragen. Für Schausteller von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten soll dieser z.B. 50% der Fixkostenerstattung nach Nr.1 – 11 des bekannten Fixkostenkatalogs betragen.

Ebenfalls um drei Monate verlängert wird das Hilfsprogramm für Soloselbständige mit der sog. Neustarthilfe Plus 2022.

Zudem wurde die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus, deren Förderzeitraum die Monate Juli bis Dezember 2021 umfasst, laut Angaben des Bundeswirtschaftsministerium um drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert.

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Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/verlaengerte-ueberbrueckungshilfe-iii-plus-kann-beantragt-werden_168_552666.html;
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/12/2021-12-02-bedingungen-fuer-ueberbrueckungshilfe-IV-stehen.html

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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