Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO

Der Bundestag hat am 23.06.2022 der Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO zugestimmt. Damit wird der Zinssatz ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, d.h. 1,8 % pro Jahr, gesenkt. Dies gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen und betrifft alle Steuerarten bei denen eine Vollverzinsung zur Anwendung kommt.


Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2021, in dem die bisherige Verzinsung mit einem Zinssatz von 6% pro Jahr ab dem 01.01.2014 als verfassungswidrig erklärt wurde. Allerdings bleibt die bisherige Regelung für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiterhin anwendbar, sodass die Neuregelung rückwirkend ab dem 01.01.2019 greift.


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Quelle: www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/neuregelung-der-vollverzinsung-nach-233a-ao_168_561994.html

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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