Neue Abschreibungsregel für Computerhardware und Software

Bisher mussten Computer & Co mit Anschaffungskosten über 800,- € über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. In einem neuen BMF Schreiben hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer nun auf 1 Jahr reduziert.

Diese Regelung gilt unbefristet für alle Anschaffungen ab dem 01.01.2021 und umfasst sowohl die Hardware wie u.a. Computer, Tablets, Laptops, Peripherie Geräte (z.b. Tastatur, Maus, Scanner) und Drucker als auch Softwareprogramme.

Es handelt sich jedoch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei der GWG-Regelung, sondern um eine zeitanteilig vorzunehmende Abschreibung mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Das bedeutet wird ein PC im März 2021 für 2.400 € angeschafft, so sind in 2021 2.000 € (10/12) und in 2022 die restlichen 400 € (2/12) als Afa gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Für bereits vor dem 01.01.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt folgendes: hier können die Restbuchwerte in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

Zudem gilt die Neu-Regelung auch für Computer und Software im Privatvermögen, d.h. im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beträgt die Nutzungsdauer ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für diese Wirtschaftsgüter ebenfalls nur 1 Jahr.

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Quelle: www.haufe.de; www.bundesfinanzministerium.de

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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