Nebenkostenabrechnung 2020 – Besonderheit Umsatzsteuersenkung

Die zeitweise Senkung der Umsatzsteuer vom 01.Juli bis 31. Dezember 2020 hat teilweise auch Auswirkung auf die Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2020.

Hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, ist fraglich, welcher Umsatzsteuersatz bei der Abrechnung anzuwenden ist. Maßgeblich hierbei ist der Zeitpunkt zu dem der Umsatz bewirkt wurde. Aus dem BMF-Schreiben vom 30.Juni 2020 geht hervor, dass bei Nebenleistungen der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung entscheiden ist. Das bedeutet: die Nebenkosten-Vorauszahlungen unterliegen demselben Umsatzsteuersatz wie die dazugehörige Mietzahlungen. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt ist somit bei den geleisteten Vorauszahlungen für das 1.Halbjahr 2020 der Steuersatz von 19% und für das 2.Halbjahr der Steuersatz von 16% anzuwenden.

Der Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag (Ausgleichszahlung) soll laut Finanzverwaltung der jeweiligen Hauptleistung anteilig zugeordnet werden, wenn diese in Zeiträumen des 1. und 2. Halbjahres 2020 erbracht worden ist. Entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr so ist die Ausgleichszahlung somit zu 50% mit dem Steuersatz von 19% und zu 50% mit dem Steuersatz von 16% zu versteuern.

Der Erstellungszeitpunkt der Nebenkostenabrechnung ist im Hinblick auf den Umsatzsteuersatz und somit auf die „Mehrwertsteuersenkung“ nicht relevant.

Möchten Sie mehr hierzu erfahren? Dann kontaktieren Sie uns bitte.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de; www.ivd.net

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert