Der BFH hatte mit seinem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss v. 27.03.2019, V R 32/18) beim EuGH u.a. folgende Frage klären wollen:
> Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 132 Abs.1 Buchst. i und j MwStSystRL auch den von Schwimmschulen erteilten Schwimmunterricht?
Der EuGH hat am 21.10.2021 entschieden, dass der von einer Schwimmschule erteilte Schwimmunterricht nicht vom Begriff des Schul- und Hochschulunterricht i.S.d. Art. 132 Abs.1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst wird und es sich somit nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt. Als Begründung führt der EuGH an, dass Schwimmunterricht „ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Auswirkungen könnte dieses Urteil nun auf die von der Finanzverwaltung bisher unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Steuerbefreiung von Ballett- und Tanzschulen haben. Ebenso könnte dadurch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.22 Buchst. a UStG in Frage stehen, die bisher für folgende Unterrichtsleistungen bejaht wurde: Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht.
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Quelle: www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/eugh-auslegung-des-steuerbefreiten-schulunterrichts_166_553840.html?ecmId=33296&ecmUid=3931181&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2021-10-26%2FTop-News-Schwimmunterricht-kein-steuerbefreiter-Schulunterricht;
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