Einführung eines Gesellschaftsregisters

Am 17.08.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Durch das Gesetz wird das Recht der Personengesellschaften grundlegend neu geregelt.


Ein wichtiger Bestandteil ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 01.01.2024.


Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt und ist von jedermann einsehbar. Das jeweils zuständige Amtsgericht richtet sich nach dem Vertragssitz der Gesellschaft. Die Anmeldung hat über einen Notar zu erfolgen. Neben dem Namen, dem Vertragssitz und der Anschrift der Gesellschaft, sind zudem Angaben zu den Gesellschaftern und zu den Vertretungsbefugnissen erforderlich. Nach Eintragung kann die Gesellschaft die Bezeichnung „eGbR“ als Namenszusatz verwenden.


Die Eintragung ist grundsätzlich nicht verpflichtend, sollte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch etwa ein Grundstück erwerben wollen, so ist eine Eintragung notwendig. Denn durch die Eintragung erlangt die Gesellschaft die Registerfähigkeit, d.h. die Gesellschaft kann dann als solche in andere Register, wie z.B. Grundbuch, Markenregister, eingetragen werden. Dies hat den Vorteil, dass u.a. bei einem Wechsel der Gesellschafter keine Änderungen in den entsprechenden Registern vorgenommen werden müssen.


Zudem soll eine Eintragung auch dann erforderlich sein, wenn nach bisherigem Recht bestehende Registereintragungen geändert werden sollen.

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Quelle: www.datenbank.nwb.de/Dokument/1011026/?starter=nl_proplus; www.ihk.de/schwaben/produktmarken/beratung-und-service/recht-und-steuern/gesellschaftsrecht2/gesellschaftsregister-reform-gbr-5201598


Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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