Corona-Hilfen: Fristverlängerung der Schlussabrechnungen

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe (Paket 1) und die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) vom 31.12.2022 bis zum 30.06.2023 verlängert. Hierfür hatte sich die Bundessteuerberaterkammer zusammen mit dem Deutschen Steuerberaterverband eingesetzt.


Darüber hinaus soll im Einzelfall auf Antrag (spätestens 31.08.2023) eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 möglich sein.


Die Fristverlängerung gilt jedoch nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen. Sollten diese durch einen prüfenden Dritten beantragt worden sein, sind die Endabrechnungen spätestens zum 31.12.2022 über das bekannte Onlineportal einzureichen.


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Quelle: Überbrückungshilfe Unternehmen – Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de); Fristverlängerung bei der Schlussabrechnung | Steuern | Haufe Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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