Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 16.08.2022 in drei Klageverfahren entschieden, dass die Kläger die von der Bezirksregierung zurückgeforderte Soforthilfe in Höhe von 7.000 nicht zurück zahlen müssen.
Laut Gericht waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung missverständlich formuliert. Zudem sei daraus nicht eindeutig hervorgegangen, nach welchen Kriterien sich der Rückzahlungsbetrag berechnet. Das Abstellen auf einen Liquiditätsengpass, wie es in den Schlussbescheiden erfolgte, sei daher nicht rechtmäßig.
Das Land NRW hat die Möglichkeit Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Wie in den weiteren rund 500 Klageverfahren rund um die Soforthilfe entschieden wird ist noch offen. Jedoch seien die drei Streitigkeiten, die jetzt entschieden wurden, repräsentativ für einen Großteil der noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren.
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Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. August 2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22; www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/verhandlung-zurueckzahlungen-corona-soforthilfen-100.html
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