Die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 kann ab sofort durch prüfende Dritte über die bisherige Plattform beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 30. April 2022.
Antragsberechtigt sind wie bei den vorherigen Überbrückungshilfen Unternehmen mit einem Corona-bedingtem Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat aus 2019.
Die Förderbedingungen wurden an einigen Stellen geändert, so beträgt die Fixkostenerstattung ab einem Umsatzeinbruch von 70 % statt 100 % nun 90 %. Zudem gibt es keine Zuschüsse mehr für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung.
Neu ist auch das zusätzliche Kosten, die in Unternehmen durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen (2G oder 2G plus) entstehen, nun förderfähig sind. Das betrifft sowohl Sach- als auch Personalkosten. Sonderregelungen wurden für Advents- und Weihnachtsmärkte sowie für Unternehmen der Pyrotechnik getroffen.
Neben der Überbrückungshilfe geht auch die Neustarthilfe in die Verlängerung. Eine Antragstellung soll hier laut BMWi noch im Januar 2022 möglich sein.
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Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html; https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/01/20220107-ueberbrueckungshilfe-iv-kann-ab-heute-beantragt-werden.html
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