Die Überbrückungshilfe III umfasst den Förderzeitraum von 01.Januar 2021 bis zum 30.Juni 2021 und kann ab sofort über das Antragsportal des Bundeswirtschaftsministeriums durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte für betroffene Unternehmen beantragt werden. Die Antragsfrist läuft am 31.August 2021 aus.
Das Überbrückungshilfeprogramm des Bundes geht damit in die dritte Förderphase. Laut Bundeswirtschaftsministerium ist das überarbeitete Hilfsprogramm nun vereinfacht, erweitert und erhöht worden. U.a. wurde ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung festgelegt (mind. 30% Umsatzeinbruch) und der Katalog der erstattungsfähigen Kosten wurde um gewisse Abschreibungen, bestimmte Investitionsaufwendungen und Ausfallkosten erweitert. Zudem sollen nun einheitliche Abschlagszahlungen für alle Antragsberechtigten gewährt werden, die bis zu 100.000 € pro Fördermonat betragen können. Außerdem wurde die Hilfe auf die Monate November und Dezember 2020 für Unternehmen ausgeweitet, die einen Umsatzeinbruch von mind. 30% erlitten haben, aber nicht antragsberechtigt bei der November und Dezemberhilfe waren.
Zusätzlich gibt es für Soloselbständige die Möglichkeit die sog. Neustarthilfe zu beantragen. Hier können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten ansetzen, eine einmalige Betriebskostenpauschale geltend machen. Diese soll sich auf 50% des Umsatzes im Vergleichszeitraum belaufen und max. 7.500 € betragen. Die Neustarthilfe soll einmalig als Vorschuss für den Zeitraum bis Juni 2021 ausgezahlt werden und ist auf andere Leistungen wie die Grundsicherung nicht anzurechnen. Sollten die tatsächlichen Umsatzeinbußen geringer ausfallen, so ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Dafür müssen die Antragssteller selbständig eine Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes erstellen und etwaige Rückzahlungsbeträge bis Ende 2021 an die Bewilligungsstelle zurück überweisen.
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Quelle: www.bundesfinanzministerium.de; www.haufe.de
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