Seit gestern können Anträge für die Überbrückungshilfe II über das bundeseinheitliche Portal gestellt werden.
Antragsberechtigt sind dabei wie schon bei der Überbrückungshilfe I kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), sowie Freiberufler und Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbrüche erlitten haben bzw. erleiden.
Folgende Zugangsvoraussetzungen gelten:
> Der Umsatzeinbruch muss mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten betragen
oder
> Der Umsatzrückgang muss durchschnittlich mind. 30% in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten betragen
Die Höhe der Erstattung beträgt:
> bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% im Vergleich zum Vorjahresmonat werden 40% der förderfähigen Fixkosten erstattet
> bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat werden 60% der förderfähigen Fixkosten erstattet
> bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat werden 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Die Erstattung ist auf maximal 50.000 € pro Monat begrenzt.
Zudem wurde die Pauschale für Personalkosten von 10% auf 20% der förderfähigen Kosten erhöht und die bisherige Höchstgrenze für KMU von max. 9.000 € bei bis zu 5 Beschäftigten und max. 15.000 € bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten entfällt.
Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist bis zum 31.12.2020 möglich.
Möchten Sie mehr hierzu erfahren? Dann kontaktieren Sie uns bitte.
Quelle: www.dstv.de; www.haufe.de
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.