Der Paragraph §233a AO regelt den Zinssatz der auf Steuernachforderungen bzw. „Steuernachzahlungen“ und Steuererstattungen erhoben wird. Bislang betrug der Zinssatz 0,5% pro Monat, somit 6% pro Jahr. Da dieser Zinssatz nicht mehr zeitgemäß ist, wurde der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine neue […]