Ertragsteuerliches Liebhabereiwahlrecht
Im neuen BMF-Schreiben vom 02.06.2021 hat die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Demnach haben Steuerpflichtige nun ein Wahlrecht: Sie können schriftlich einen Antrag stellen, dass der Betrieb der kleinen Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Ausübung des Wahlrechts hat zur Folge, dass ohne weitere Prüfung eine ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt wird. Dies gilt dann sowohl für alle noch offenen Veranlagungszeiträume als auch für künftige Jahre. Für den Betrieb der Photovoltaikanlage ist dann keine Anlage EÜR mehr abzugeben. Bereits in Vorjahren veranlagte Gewinne/Verluste sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die Veranlagung noch offen ist, d.h. verfahrensrechtlich noch geändert werden kann. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, so hat der Steuerpflichtige die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen.
Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur in Bezug auf die Einkommensteuer. Eine ggf. erforderliche Umsatzsteuerveranlagung (z.B. bei Optierung) bleibt davon unberührt.
Als kleine Photovoltaikanlagen gelten solche mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen sich auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken inklusive Außenanlagen befinden und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein. Ein häusliches Arbeitszimmer oder die gelegentliche Vermietung von einzelnen Räumen, bei der die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten, ist für die Prüfung, ob ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus vorliegt, unbeachtlich.
Diese Regelungen gelten ebenfalls, wenn die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bisher im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung veranlagt wurden.
Neben kleinen Photovoltaikanlagen werden auch Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, von der neuen Regelung umfasst.
Bis wann ist der Antrag zu Stellen?
Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.
Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Nachtrag (vom 09.12.2021):
Laut dem neuen BMF-Schreiben vom 29.10.2021 und des Merkblattes des Bayerischen Landesamtes für Steuern handelt es sich hinsichtlich der 10 kW/kWp um eine harte Grenze; selbst eine mathematische Abrundung soll nicht erfolgen dürfen.
Allerdings hat der Bundesrat aktuell eine gesetzliche Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen gefordert die weiter geht und Anlagen bis zu 30 kW umfassen soll. Diese gesetzliche Regelung soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 gelten.
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Quelle: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?blob=publicationFile&v=1; www.haufe.de
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