Kinder steuerlich berücksichtigen
Ist das eigene Kind steuerlich noch zu berücksichtigen?
Grundsätzlich sind die mit dem Steuerpflichtigen verwandte oder Pflegkinder steuerlich zu berücksichtigen, solange diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das heißt, dass sie ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, erstmal ausgeschlossen werden. Monate in denen das Kind zu Beginn noch nicht volljährig ist, dürfen noch mitberücksichtigt werden.
Sollte das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, so können folgende Ausnahmen gelten:
1. Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können berücksichtigt werden, wenn diese arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet sind.
2. Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
– Sie befinden sich in einer Berufsausbildung (Studium oder Ausbildung)
– Sie befinden sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungen oder einer Ausbildung und einem Wehrdienst
– Sie können eine Berufsausbildung mangels Platz nicht fortführen oder beginnen
– Sie leisten ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ab
3. Kinder, die vor dem 25. Lebensjahr eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung erleiden, und sich selbst nicht unterhalten können, werden ihr Leben lang als Kind berücksichtigt.
4. Bei Kindern, die einen Grundwehrdienst oder Entwicklungshelferdienst geleistet haben, wird die Berücksichtigungszeit über das 25. oder 21. Lebensjahr hinaus, um die abgeleistete Zeit verlängert.
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.