Die Steuerklasse ist für jeden Arbeitnehmer relevant, da Sie die Höhe der steuerlichen Abzüge bestimmt und damit das Nettogehalt beeinflusst. Im deutschen Steuersystem gibt es insgesamt 6 unterschiedliche Steuerklassen. Welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer zugeordnet wird, hängt v.a. von seinen persönlichen Verhältnissen ab.
Alleinstehende Arbeitnehmer, d.h. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene/verwitwete Personen erhalten grundsätzlich die Steuerklasse I. Oder wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht die Steuerklasse II.
Für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner gibt es unterschiedliche Steuerklassen-Kombinationen:
Wenn ein Ehegatte/e. Lebenspartner keinen oder einen wesentlich geringeren Arbeitslohn erzielt als der andere, dann kann die Kombination der Steuerklassen III und V vorteilhaft sein, da bei dem Ehegatten/e. Lebenspartner mit dem höheren Arbeitsentgelt durch die Steuerklasse III der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt und so deutlich weniger Lohnsteuer einbehalten wird. Der andere Ehegatte/e. Lebenspartner mit der Steuerklasse V muss hingegen höhere Abzüge zahlen. Zu beachten ist, dass hier grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht.
Wenn die Ehegatten/e. Lebenspartner beide gleich viel verdienen bietet sich die Steuerklassenkombination IV/IV an. Bei dieser ist der Lohnsteuerabzug identisch mit dem in Steuerklasse I.
Darüber hinaus gibt es auch noch die Möglichkeit die Steuerklassen IV/IV mit Faktor zu wählen. Hierbei sorgt das Faktorverfahren zu einem gerechter verteilten Lohnsteuerabzug, allerdings besteht auch bei dieser Kombination die Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung.
Vom Finanzamt wird automatisch nach einer Hochzeit oder dem Eintragen einer Lebenspartnerschaft die Steuerklasse IV vergeben. Die Steuerklassen-Kombination III/V muss von beiden Ehegatten/e. Lebenspartnern beantragt werden. Neu ab 2020 ist, dass der Wechsel beliebig oft beantragt werden kann und nicht wie bisher nur einmal pro Kalenderjahr.
Unabhängig vom Familienstand erhalten Personen neben Ihrem ersten Dienstverhältnis, für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis die Steuerklasse VI. Dies gilt jedoch nicht für sog. Minijobs.
Die Steuerklasse kann auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld beeinflussen, sodass dies von Ehegatten/e. Lebenspartnern bei der Wahl der optimalen Steuerklasse berücksichtigt werden sollte.
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Quelle: www.haufe.de; www.wiwo.de
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