-Leistungen bis 600 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer bleiben lohnsteuerfrei.
-Begünstigt sind z.B. Rücken-, Ernährungs-, Anti-Stress- und Resilienzkurse, Pausengymnastik, Suchtprävention, autogenes Training und Yoga.
-Unerheblich ist, ob diese auf dem Betriebsgelände oder in einer externen Einrichtung (z.B. im Fitnessstudio) stattfinden.
-Die Gesundheitsfördermaßnahmen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor Kurzem entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Unterkunft- und Verpflegungskosten bei Gesundheitstagen nicht Lohnsteuerfrei bleiben können.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seine Belegschaft übers Wochenende in ein Ferienzentrum mit Hotel zu Sport- und Gesundheitskursen eingeladen hatte. Der BFH erklärte, dass die Steuerfreit nur für das Gesundheitsangebot gilt; nicht aber für Kost und Logis.