Der Bundestag hat die Verlängerung der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.Dezember 2021 beschlossen.
Dies umfasst insbesondere folgende Punkte:
> die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden)
> die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (ab dem 4.Bezugsmonat 70% bzw. 77% und ab dem 7.Bezugsmonat 80% bzw. 87%)
> die Hinzuverdienstregelung (während der Kurzarbeit aufgenommener Minijob bleibt anrechnungsfrei)
Die Verlängerung dieser Regeln bis zum 31.Dezember 2021 soll für alle Betriebe gelten, die bis Ende März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wurde jedoch nur bis zum 30.Juni 2021 verlängert. Vom 1.Juli 2021 bis 31.Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet. Voraussetzung dafür, ist das mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde. Durch eine Qualifizierung (Weiterbildung des Arbeitnehmers) während der Kurzarbeit kann die Erstattung auf 100% erhöht werden.
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Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeit-wird-verlaengert-1787352; www.haufe.de
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