OLG Frankfurt stellt klar: Schulungsmaßnahmen im Datenschutz notwendig

Datenschutz

OLG Frankfurt stellt klar:
Schulungsmaßnahmen im Datenschutz notwendig


Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil v. 02.03.2022 – 13 U 206/20 zum Ausdruck gebracht, dass eine abzugebende Erklärung von Mitarbeitern, über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nicht ausreichend ist um diese im Sinne der Datenschutzbestimmungen zu sensibilisieren. Im besagten Fall ging es um ein Bewerbungsverfahren, bei dem sich der spätere Kläger über das Internetportal Xing bei der beklagten Bank um eine Stelle beworben hatte. Fälschlicherweise erhielt nicht der Bewerber die Antwortmail, sondern ein unbeteiligter Dritter. Diese Antwortmail enthielt nicht nur den Namen des Bewerbers, sondern auch den Inhalt, dass die geforderten Gehaltsvorstellungen nicht erfüllt werden können, stattdessen eine Summe von 80.000€ + variable Vergütung angeboten werde.

In dem besagten Verfahren hat das Landgericht festgestellt, dass die Mitarbeiter nicht ausreichend hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes geschult worden seien. Neue Mitarbeiter der beklagten Bank hatten lediglich eine Erklärung auf Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterschrieben. Das Gericht hielt viel mehr Schulungsmaßnahmen für notwendig um Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Fehlerquellen zu sensibilisieren und über die Vorgehensweise bei Datenschutzverstößen zu informieren.

Was bedeutet das für den Datenschutz ihres Unternehmens?

Sie als Verantwortlicher sind im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) dazu verpflichtet, sicherheitsrelevante Prozesse zu implementieren, zu kontrollieren und zu überwachen. Hierzu gehört ebenfalls, etwaige Mitarbeiter, im Umgang mit personenbezogenen Daten, insoweit zu sensibilisieren, dass sie den Umgang sicher beherrschen und im Falle einer Datenpanne ausreichend Datenschutz-Kenntnisse besitzen, um diese innerhalb der entsprechenden Fristen zu melden. Anhand der Dokumentations- und Rechenschaftspflichten welche in der DSGVO verankert sind, sind solche Schulungsmaßnahmen zu dokumentieren. Hält man diese Pflicht nicht ein, kann der regelmäßige Verstoß mit einem Bußgeld bewährt werden.

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