Der Paragraph §233a AO regelt den Zinssatz der auf Steuernachforderungen bzw. „Steuernachzahlungen“ und Steuererstattungen erhoben wird. Bislang betrug der Zinssatz 0,5% pro Monat, somit 6% pro Jahr.
Da dieser Zinssatz nicht mehr zeitgemäß ist, wurde der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine neue Regelung zu treffen.
Der nun vorliegende Referentenentwurf des BMF sieht vor, dass der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (also 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden soll.
Die Neuregelung soll für alle Steuern gelten, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Eine Ausnahme einzelner Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, ist dabei nicht vorgesehen.