1. Fahrtenbuch verworfen; und jetzt?
Ein Fahrtenbuch richtig zu führen kann eine große Herausforderung sein. An die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch werden von der Finanzverwaltung hohe Anforderungen gestellt. Ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch hat zur Folge, dass die private Pkw-Nutzung mit der 1%-Methode zu versteuern ist. Das kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Das niedersächsische Finanzgericht hat nun aber in einem Urteil v. 16.06.2021 (9 K 276/19) entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und Anwendung der 1% Regelung führen, wenn die Angaben trotz der Mängel insgesamt plausibel sind. D.h. das Fahrtenbuch ist in solchen Fällen weiter ordnungsgemäß.
2. Ausnahmen:
Kleinere Mängel oder Ungenauigkeiten können z.B. dann vorliegen wenn wie im Streitfall vor dem FG Niedersachsen lediglich Abkürzungen für Kunden oder Ortsangaben verwendet werden, bei Hotelübernachtungen die Ortsangaben fehlen, Tankstopps nicht aufgezeichnet werden oder sich beim Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner Differenzen ergeben. Solche Mängel führen demnach nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches, wenn bei Gesamtbewertung dennoch der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstfahrzeugs möglich ist. Das Urteil des FG Niedersachsen lehnt sich dabei an eine nicht veröffentliche Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2008 an.
3. Einzelfallentscheidung:
Sollte das Finanzamt somit ein Fahrtenbuch aufgrund von Aufzeichnungsmängeln verwerfen und die 1%-Regelung anwenden wollen, ist zu prüfen, ob es sich in diesem Einzelfall nicht nur um geringe Mängel i.S.d. BFH-Rechtsprechung handelt, welche keine Versagung der Ordnungsmäßigkeit zur Folge haben dürfen.
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Quelle: https://products.haufe.de/PI16039/HI14799800; https://www.iww.de/astw/archiv/–6-8-estg–ein-fahrtenbuch-kann-trotz-kleiner-maengel-noch-ordnungsgemaess-sein-f52352
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