Die Flutkatastrophe 2021 hat in NRW viele Todesfälle und erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht. Die NRW-Finanzverwaltung hat deshalb am 16.Juli 2021 einen Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Hierdurch sollen die Menschen, die nun enorme finanzielle Belastungen bewältigen müssen, unterstützt werden. Der Erlass sieht dafür 30 unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen vor, darunter u.a. Folgende:
> Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen möglich
> Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen für Hilfen in Katastrophenfälle erleichtert
> Verlust von Buchführungsunterlagen soll nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen führen (Der Verlust sollte jedoch dokumentiert und wenn möglich nachgewiesen werden können)
> Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden oder die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern
> im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gebäuden oder dem Grund und Boden grundsätzlich als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden, wenn diese u.a. den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen.
> Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden
> Ansatz von Aufwendungen für lebensnotwendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung, Wohnung) als außergewöhnliche Belastung möglich
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Quelle: www.land.nrw/de/pressemitteilung/katastrophenerlass-kraft-gesetzt-finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-gewaehrt; www.haufe.de/steuern
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.