In diesem Fall war der Versuch erstaunlicher als die Entscheidung:
Eine Mode-Influencerin war auf mehreren Social-Media-Kanälen aktiv und erzielte Gewinne von bis zu 80.000 EUR pro Jahr. Sie wollte ihre Ausgaben für die präsentierte Kleidung, Kosmetik und Handtaschen steuerlich absetzen. Sie war der Ansicht, es handele sich um die Betriebsausgaben, weil sie die Modeartikel als Arbeitsmaterialen zur Generierung von Einnahmen zwingend brauche.
Natürlich nicht.
Denn es handelte sich nach Finanzgerichtsmeinung um gewöhnliche bürgerliche Kleidung- und die Kosten der privaten Lebensführung sind steuerlich nicht abziehbar. Begünstigt ist lediglich typische Berufskleidung (wie z.B. Uniformen oder Arbeitsschutzkleidung).