Auf Grund der aktuellen Geschehnisse in der Ukraine möchten gerade jetzt Viele die Menschen vor Ort unterstützen. Oftmals geschieht dies durch Spenden.
Was zu beachten ist, wenn Sie die Spenden steuerlich geltend machen möchten, zeigen wir Ihnen hier.
Allgemeines
Spenden sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, wenn sie
> freiwillig und ohne Gegenleistung
> für steuerbegünstigte Zwecke
> an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
> mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden
Allerdings gibt es sowohl für natürliche Personen im Rahmen der Einkommensteuer als auch bei Körperschaften im Rahmen der Körperschafsteuer bestimmte Höchstgrenzen. So können im Jahr Spenden insgesamt bis zu einer Höhe von
> 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
> 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend gemacht werden.
Wenn die Spenden diese Grenze überschreiten, können Unternehmer den Überschuss als sogenannten Spendenvortrag aufs Folgejahr übertragen.
Zu den steuerbegünstigten Organisationen können zählen:
> Vereine
> Stiftungen
> Hilfsorganisationen
> politische Parteien / unabhängige Wählervereinigungen (nur für Spenden von natürlichen Personen)
> Religionsgemeinschaften
Wichtig ist, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Organisation anerkennt und diese Ihren Sitz in Deutschland, in der Europäischen Union (EU) oder im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat.
Geldspenden
Bei Geldspenden gibt es eine Erleichterung hinsichtlich der formellen Zuwendungsbestätigung, wenn
> der Betrag niedriger als 300 Euro ist oder
> das Finanzministerium einen Katastrophenerlass ausgesprochen hat
Als Spendennachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.
Bisher hat das Bundesfinanzministerium noch keinen Katastrophenerlass im Zusammenhang mit der Ukrainekrise erlassen, sodass Spenden über 300 € mit einer formellen Spendenbescheinigung nachgewiesen werden müssen.
Sachspenden
Neben Geldspenden sind auch Sachspenden steuerlich abziehbar. Für diese gelten dieselben o.g. Voraussetzungen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass die gespendete Sache für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Das ist nur dann der Fall, wenn
> die Sachspende unmittelbar für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder
> einen sogenannten Zweckbetrieb verwendet wird. Dazu gehört beispielsweise eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.
Nicht begünstigt sind hingegen Sachspenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Dazu gehören beispielsweise Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte.
Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes zu erzielen wäre, abziehbar.
Der Nachweis über eine Sachspende muss die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstands enthalten, das Alter, den Zustand, den ursprünglichen Kaufpreis sowie den Wert und den Tag, an dem der Gegenstand gespendet wurde.
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Quelle:
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https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/was-sind-spenden-und-wie-setzt-man-sie-ab.html;
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.