Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel 2017/2018 in Kraft getreten sind, zusammengefasst.
Kassen-Nachschau, § 146b AO
Aufgrund des neuen Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen hat die Finanzverwaltung ab dem 01.01.2018 die Möglichkeit eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Diese stellt ein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen dar und erfolgt unangekündigt. Dabei können nicht nur computergestützte Kassensysteme sondern auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden.
GWG-Grenze, § 6 II, IIa EStG
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2107 angeschafft werden, gilt nun eine neue Wertgrenze von 800 EUR netto (bisher 410 EUR). Das heißt GWGs können nun im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungskosten netto nicht mehr als 800 EUR (952 EUR inkl. 19% USt) betragen. Auch für die Bildung eines Sammelpostens wurde die Wertgrenze erhöht und zwar von 150 EUR auf 250 EUR.
Abgabefrist, § 149 AO
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich um zwei Monate verlängert, das bedeutet
dass nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, Ihre Erklärung bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben müssen.
Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatende Berufe angefertigt werden, sind grundsätzlich bis zum 28. bzw. 29.02. des Zweitfolgejahres abzugeben
Diese Fristverlängerung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018.Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann zu einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR führen.
Einkommensteuertarif, § 32a EStG
Der steuerliche Grundfreibetrag wird ab dem 01.01.2018 von 8.820 EUR auf 9.000 EUR erhöht.Durch eine Verschiebung der Tarifeckwerte wurde die „kalte Progression“ abgemildert, sodass für den Veranlagungszeitraum 2018 der maßgebliche Steuersatz für alle etwas sinkt.
Kindergeld/-freibetrag, §§ 66, 32 EStG
Der Kinderfreibetrag wird auf 2.394 EUR je Kind erhöht. Beim Kindergeld erfolgt eine Erhöhung um 2 EUR pro Monat und Kind.Zudem kann ein Kindergeldantrag nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden.
Riester-Rente, § 84 S.1 EStG
Bei Riester-Verträgen steigt die Grundzulage auf 175 EUR, dies gilt auch für bereits bestehende Verträge. Die Kinderzulagen bleiben unverändert.
Steuerklassen, u.a. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a EStG
Bei einer Heirat werden Ehegatten ab dem 01.01.2018 im Wege des ELStAM-Verfahrens automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht. Somit ist es nicht mehr möglich, dass der Arbeitslohn beziehende Ehegatte die Steuerklasse III und der Nicht-Arbeitnehmer keine Steuerklasse hat.
Ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten auf Steuerklassenwechsel ist nur noch beim Wechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV zu III/V erforderlich, sodass ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V zu IV/IV künftig auch dann möglich ist, wenn nur ein Ehegatte diesen beantragt.
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Höhe von Verspätungszuschlägen hat es gesetzliche Änderungen gegeben, die allerdings erst für Steuererklärungen gelten, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind.
Grundsätzlich bleibt es zwar dabei, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzbehörde steht, es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen ein Verspätungszuschlag künftig automatisch festgesetzt wird, dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Steuererklärung pflichtwidrig nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wurde. D.h. die Gründe weshalb die Steuererklärung verspätet eingereicht wurde, sind in solchen Fällen nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Die Höhe der festzusetzenden Verspätungszuschläge bemisst sich künftig nach § 152 Abs. 5 EStG. Danach beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, 0,25% der um Vorauszahlungen und sonstigen anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen geminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Anzeigepflicht, § 32 III EGAO, § 138 AO
Die bisher bereits bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde durch die Neuerung vereinheitlicht und gilt zukünftig bereits bei einer Beteiligung von 10%. Anzuzeigen ist der Erwerb nunmehr im Rahmen der abzugebenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung, d.h. die 5-Monatsfrist entfällt. Eine Anzeigepflicht besteht auch für Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Drittstaaten, auf die der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss hat.
Betriebliche Altersversorgung, § 3 Nr.63 EStG, § 100 EStG
Durch das Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes kommt es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu einigen Neuerungen.
U. a. wurde die steuerliche Förderung von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, wobei nun der Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR wegfällt. Des Weiteren wurde ein neues steuerliches Förderungsmodell, sog. BAV-Förderungsmodell, das sich speziell an Geringverdiener richtet, geschaffen.
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