Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen zum Jahreswechsel 2021/2022:
Abschreibung: Aufgrund des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes konnte für in 2020 und 2021 angeschaffte bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die degressive AfA gewählt werden. Für Anschaffungen in 2022 gilt dieses Wahlrecht nicht mehr.
Corona-Sonderzahlungen: Die Möglichkeit bis zu 1.500 € steuerfrei an Beschäftigte auszuzahlen, wurde noch einmal verlängert und zwar bis zum 31.03.2022. Allerdings darf die Sonderzahlung insgesamt max. 1.500 € betragen, d.h. haben Arbeitnehmer bereits in 2020 oder 2021 den „Corona-Bonus“ erhalten, darf er nicht erneut steuerfrei ausgezahlt werden.
Einkommensteuertarif: Der Grundfreibetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auf 9.984 € (bisher 9.744 €). Zudem werden die Tarifeckwerte leicht nach rechts verschoben um die „kalte Progression“ abzumildern.
Elektrofahrzeuge: Die Vergünstigung im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung kommt für Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 angeschafft werden, nur in Betracht, wenn die Kohlendioxidemission max. 50 Gramm pro Kilometer beträgt oder sich die Reichweite des Fahrzeugs bei rein elektrischem Antrieb auf mindestens 60 km beläuft. Bei der 1% Methode ist dann als Bemessungsgrundlage nur der hälftige Bruttolistenpreis anzusetzen.
Grundsteuerreform: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil v. 10.04.2018) musste der Gesetzgeber die Feststellung der Einheitswerte neu regeln. Hierzu wurde das Grundsteuer-Reformgesetz erlassen, mit der Folge, dass alle rund 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in Deutschland neu bewertet werden müssen. Die dafür erforderlichen Feststellungserklärungen können voraussichtlich ab dem 01.07.2022 elektronisch bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Sie können sich zum Thema Grundsteuerreform jederzeit gerne an uns werden.
Homeoffice-Pauschale: Die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale soll laut Koalitionsvertrag um ein Jahr verlängert werden und somit auch noch im Veranlagungszeitraum 2022 in Anspruch genommen werden können.
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wegen der Corona-Krise wurden die Investitionsfristen verlängert. Für im Jahr 2017 gebildete IABs beträgt der Investitionszeitraum anstatt drei nun fünf Jahre. Für IABs, die in 2018 gebildet wurden statt drei nun vier Jahre. Somit kann die Investition in diese Fällen noch bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Minijob: Aufgrund des 7.Änderungsgesetzes SGB IV gilt ab 2022 eine erweiterte Meldepflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob). Das bedeutet, dass bei allen Meldungen ab dem 01.01.2022 u.a. die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben ist. Dies betrifft auch die DEÜV-Jahresmeldung 2021 oder eventuelle Korrekturen des Vorjahres, die erst nach dem 01.01.2022 gesendet werden.
Option zur Körperschaftsteuer: Erstmals zum Veranlagungszeitraum 2022 können Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Dadurch werden diese ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich fiktiv wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Reinvestitionsrücklage: Auch hier wurden wegen der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG verlängert. Demnach läuft die Frist für Rücklagen die eigentlich zum 31.12.2021 aufzulösen gewesen wären, erst am 31.12.2022 ab.
Sachbezüge: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge steigt ab 01.01.2022 von 44 € auf 50 €. Damit diese Sachbezüge weiterhin steuerfrei bleiben, müssen allerdings ab 2022 neue und engere Voraussetzungen beachtet werden. So dürfen Gutscheine/Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und müssen zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen. Damit fallen grundsätzlich nur noch solche Gutscheine/Geldkarten unter die Begünstigung, die zur Nutzung in limitierten Einkaufsverbünden berechtigen oder für eine limitierte Produktpalette gelten. Zudem begünstigt sind sog. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (Essensmarken). Mehr Details im Artikel: Änderungen für den Sachbezug 2022.
Umsatzsteuer, Durchschnittsbesteuerung: Für das Jahr 2022 beträgt der Durchschnittsatz für Pauschallandwirte statt bisher 10,7% nun 9,5%. Zudem wurde die Vorschrift des § 24 UStG dahingehend angepasst, dass ab dem 01.01.2022 eine Umsatzgrenze von 600.000 € zu prüfen ist, dabei sind alle Umsätze zu berücksichtigen, die der Unternehmer erzielt.
Verlustrücktrag: Die aufgrund der Corona-Krise erfolgte Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim steuerlichen Verlustrücktrag für 2020 und 2021 wurde nicht verlängert, sodass für 2022 wieder der alte Rechtsstand gilt. D.h. der steuerliche Verlustrücktrag beträgt für das Jahr 2022 max. 1 Mio. € (Zusammenveranlagung 2 Mio. €).
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Quelle: www.haufe.de
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.