Aufgrund des 7.Änderungsgesetzes SGB IV gilt ab 2022 eine erweiterte Meldepflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob). Das bedeutet, dass bei allen Meldungen ab dem 01.01.2022 die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben ist. Dies betrifft auch die DEÜV-Jahresmeldung 2021 oder eventuelle Korrekturen des Vorjahres, die erst nach dem 01.01.2022 gesendet werden.
Die Steuer-ID sollte somit möglichst zeitnah vom Arbeitnehmer angefordert werden, damit die Entgeltmeldungen fristgerecht abgegeben werden können.
Die Steuer-Identifikationsnummer (kur Steuer-ID oder IdNr genannt) besteht aus 11 Ziffern. Sie wird nur einmal im Leben vergeben und ist dauerhaft gültig. Die Steuer-ID ist auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem Steuerbescheid, dem Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei erstmaliger Vergabe zu finden. Der Arbeitnehmer kann auf der Seite des BZSt eine erneute Mitteilung der Steuer-ID beantragen.
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Quelle: https://blog.minijob-zentrale.de/steuer-id-2022-im-minijob
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.