Wachstumschancengesetz mit umfangreichen Steueränderungen – Teil 2 von 3

Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen, den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht, das ähnlich wie ein „Jahressteuergesetz“ viele bedeutende Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält. Das „Wachstumschancengesetz“ soll unter anderem die Liquidität der Unternehmen verbessern. In unserem zweiten Teil geht es im Folgenden um die geplanten Änderungen in den Bereichen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Abgabenordnung und des Handelsgesetzbuches.



Gewerbesteuer


Erweitere Kürzung § 9 Nr.1 Satz 3 Buchst. b GewStG
geplant ab Erhebungszeitraum 2023

Um die Produktion von Solarstrom und den Betrieb von Ladesäulen zu vereinfachen, soll die Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen, auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erweitert und die Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Stromerzeugung von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht werden.

Gewerbeverlust § 10a GewStG
geplant ab Erhebungszeitraum 2023

Die Änderung soll sicherstellen, dass die betragsmäßige Begrenzung beim Verlustvortrag auch für gewerbesteuerliche Zwecke (Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen) nachvollzogen wird, wie es bereits bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die VZ (Erhebungszeiträume) 2024 bis 2027 vorgesehen ist.

Umsatzsteuer


Umsatzsteuervoranmeldung
§ 18 UstG, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG
geplant ab Besteuerungszeitraum 2024

Künftig sollen Kleinunternehmer grundsätzlich von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit werden. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Aktuell werden Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn der Steuerbetrag des vorangegangenen Kalenderjahres 1.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze soll auf 2.000 Euro angehoben werden.



Ist-Besteuerung §20 Satz 1 Nr.1 UStG

geplant ab Besteuerungszeitraum 2024


Derzeit kann die Steuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten anstelle von vereinbarten Entgelten berechnet werden, wenn der Vorjahresumsatz 600.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze soll auf 800.000 Euro erhöht werden.

Buchführungspflicht

Grenzen für die Buchführungspflicht
§ 141 AO, § 241a HGB

geplant für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023

Bisher sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die im Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro für ihren einzelnen Betrieb erzielen, verpflichtet Bücher zu führen. Diese Höchstgrenze soll auf 800.000 Euro erhöht werden. Auch bei einem Gewinn ab 60.000 Euro muss eine Buchführung durchgeführt werden. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 Euro erhöht werden.


Befreiung von Buchführungs-Pflicht
§ 141 AO, § 241a HGB
geplant erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023

Die Vorschrift, des § 241a HGB enthält eine Befreiungsmöglichkeit für Einzelkaufleute von der Buchführungs-Pflicht. Diese dürfen eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen, anstatt eine handelsrechtliche Buchführung mit Jahresabschlusserstellung und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung, wenn Sie bestimmte Umsatzgrenzen und Gewinngrenzen nicht überschreiten.

Diese Grenzen sollen nun angehoben werden.

– Umsatzerlöse / Gesamtumsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro
– Jahresüberschuss / Gewinn von 60.000 Euro auf 70.000 Euro



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Quellen: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html

Anmerkungen: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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