So wie schon letztes Jahr, kann auch in diesem und im nächsten Jahr eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsprämie von bis zu einmalig 3.000 € je Dienstverhältnis ausbezahlt werden. Wurden die 3.000 € bereits im Jahr 2022 oder 2023 komplett ausbezahlt, so ist eine erneute Zahlung nicht möglich.
Auch ist zu beachten, dass eine für den Dezember 2024 gezahlte Inflationsprämie die erst im Januar 2025 auf dem Bankkonto eingeht, als regulärer Arbeitslohn zu besteuern und damit lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig ist.
Wer kann diese Prämie erhalten? Empfänger dieser Prämie sind Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne beispielsweise Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Kurz- oder Elternzeit. Ebenfalls begünstigt sind Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger.
Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Der Arbeitgeber darf also nicht, den Arbeitslohn herabsetzten und im Anschluss als Inflationsprämie auszahlen. Wiederum ist es erlaubt eine freiwillige Sonderzahlung durch die Prämie zu ersetzen.
Bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung erforderlich, es genügt hierbei die Bezeichnung „Inflationsprämie“.