Steuerliche Anforderungen an Bewirtungsbelege ab 01.01.2023

Damit die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, müssen die Bewirtungsbelege bestimmte Anforderungen erfüllen.


Zum einen muss der Steuerpflichtige einen schriftlichen Nachweis führen aus dem der Ort, der Tag, die Teilnehmer, der Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen hervorgehen. Dieser Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. In der Regel besteht die Möglichkeit in Bewirtungsbetrieben eine besondere Quittung, sog. „Bewirtungsbeleg“, zu erhalten, der für diese Angaben Felder zum Ausfüllen enthält.


Zum anderen muss eine ordnungsgemäße Rechnung über die Bewirtung vorliegen. Bei sog. Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis zu 250 €) muss die Rechnung die Mindestanforderungen des § 33 UStDV erfüllen, d.h. es müssen unter anderem aufgeführt sein:


> der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers = Bewirtungsbetrieb
> Ausstellungsdatum
> Leistungsbeschreibung
> Leistungszeitpunkt
> Rechnungsbetrag


Bei Bewirtungen über 250 € muss die Rechnung weiterer Angaben enthalten, u.a.:


> Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
> Rechnungsnummer
> Name des Bewirtenden


Ab dem 01.01.2023 ist ein Betriebsausgabenabzug darüber hinaus nur noch möglich, wenn die Rechnung maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mit einem Hinweis auf die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, sog. TSE-Vermerk, versehen ist.


Laut BMF-Schreiben vom 30.06.2021 kann von einer ordnungsgemäßen maschinellen Erstellung und elektronischen Aufzeichnung ausgegangen werden, wenn der Beleg eine Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthält. Möglich sei dabei auch die Darstellung der Angaben in Form eines QR-Codes.


Handschriftlich oder nur maschinell erstellte Rechnungen erfüllen damit grundsätzlich nicht mehr die Nachweisvoraussetzungen. Dies führt zu einem Ausschluss vom Betriebsausgabenabzug. Ausgenommen hiervon sind Bewirtungsleistungen, die der Bewirtungsbetrieb erst zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach dem Tag der Bewirtung) in Rechnung stellt und die unbar bezahlt werden.


Um den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen, ist somit nun ein besonderes Augenmerk auf den TSE-Vermerk zu legen. Dieser sollte neben den bisherigen Anforderungen an Bewirtungsbelegen bei Erhalt der Rechnung geprüft werden.

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Quelle:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-30-steuerliche-anerkennung-von-aufwendungen-fuer-die-bewirtung-von.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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