Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet und am 20.12.2022 verkündet. Es führt zu zahlreichen Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Bereich des Einkommensteuergesetzes.
§ 3 Nr.72 EStG: Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW sowie Anlagen auf Gewerbeimmobilien bzw. Mehrfamilienhäusern mit einer Leistung von 15 kW je Einheit (max. 100 kW insgesamt) sind rückwirkend ab 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit.
Dies gilt sowohl für Bestandsanlagen als auch für Neuanlagen. Wie der erzeugte Strom verwendet wird, ist für die Steuerbefreiung unbeachtlich.
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b EStG: häusliches Arbeitszimmer
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, so können entweder die tatsächlichen Kosten in voller Höhe in Abzug gebracht werden oder die neue Pauschale von 1.260 €. In diesen Fällen ist es unbeachtlich, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht.
Anders hingegen sind nun die Fälle zu behandeln, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht, ist in solchen Fällen der Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr möglich. In Betracht kommt die Home-Office Pauschale (s. unten).
Bei dem Pauschbetrag von 1.260 € handelt es sich um eine Jahrespauschale, die monats- und personenbezogen zu berücksichtigen ist.
Die Regelung gilt sowohl im Rahmen der Gewinneinkünfte sowie Überschusseinkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6c EStG: Home-Office Pauschale
Die Home-Office Pauschale beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 pro Tag 6 €, max. 1.260 € (d.h. 210 Tage x 6 €).
Die Tagespauschale können Steuerpflichtige in Anspruch nehmen,
> wenn die berufliche Tätigkeit an dem betreffenden Tag überwiegend in der Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht wird. D.h. es ist nicht mehr erforderlich, dass an dem Tag ausschließlich von zu Hause gearbeitet worden ist
> wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch dann, wenn die Tätigkeit an dem betreffenden Tag sowohl von zuhause als auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitstätte ausgeübt wird
Bei verschiedenen beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten ist die Home-Office Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen.
Die Home-Office Pauschale wird weiterhin nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt, sondern darin miteingerechnet.
§ 7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 EStG: Gebäude-Afa
Für neue Wohngebäude, die nach dem 01.12.2022 fertig gestellt werden, gilt ein linearer Afa-Satz von 3% (bisher 2%). Die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden bleibt durch die kürzere Abschreibungsdauer (3% = 33 Jahre) jedoch unberührt.
Weiterhin möglich ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs.4 Satz 2 EStG. Die im Regierungsentwurf geplante Streichung wurde nicht umgesetzt.
§ 9a Satz 1 Nr.1a) EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1.230 € erhöht (bisher 1.200 €).
§ 10 Abs.3 Satz 6 EStG: Altersvorsorgeaufwendungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d § 10 Abs.1 Nr.2 EStG zu 100% als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nach der alten Gesetzesfassung wäre ein solcher Abzug erst im Jahr 2025 möglich gewesen. Durch das zeitliche Vorziehen der vollständigen Abzugsfähigkeit soll eine mögliche doppelte Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden.
§§ 19 Abs.3, 22 Nr.1 Satz 3 c) EStG: Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende
Das Jahressteuergesetz 2022 stellt durch Ergänzung der o.g. Vorschriften klar, dass die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.
Ob eine Steuerveranlagung für 2022 erforderlich ist, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab.
§ 20 Abs.6 Satz 3 EStG: Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eine Verlustverrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten möglich.
§ 20 Abs.9 EStG: Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge wird ab dem 01.01.2023 auf 1.000 € (bisher 801 €) und bei Zusammenveranlagung auf 2.000 € (bisher 1.602 €) erhöht.
Die erteilten Freistellungsaufträge sollen grundsätzlich automatisch an die neuen Pauschbeträge angepasst werden.
§ 123 ff EStG: Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
Die Entlastungen aufgrund des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Ist eine Zuordnung zu einer der Einkunftsarten i.S.d § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 6 EStG möglich, so erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen.
Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich, so stellen die Entlastungen sonstige Einkünfte dar. Bei der Besteuerung von Entlastungen im Privatbereich gelten dabei besondere Regelungen.
Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen ohne die erhaltenen Entlastungen ermittelt. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen die in § 124 EStG genannte Einstiegsgrenze der Milderungszone überschreitet, werden die Entlastungen dem Einkommen anteilig hinzugerechnet. Oberhalb der Milderungszone erfolgt eine Hinzurechnung der Entlastungen in voller Höhe.
Die sog. Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € und endet bei 104.009 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die jeweiligen Beträge.
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Quellen:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html
https://www.deubner-steuern.de/themen/jahressteuergesetz/jstg-2022-bt-beschluss.html
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.