Vermieter können nun Immobilien schneller und mit höheren Beträgen von der Steuer absetzen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Dafür genügt nun anders als bisher ein Online-Gutachten. Das Finanzgericht Köln folgt mit seinem Urteil (Az. 6 K 923/20) damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 25/19).
Im Normalfall werden vermietete Wohnimmobilien mit einer linearen Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr laut Einkommenssteuergesetz (EStG) abgeschrieben. Nach 50 Jahren wäre ein Objekt so vollständig abgeschrieben. In vielen Fällen können Eigentümer ihre Immobilie nun in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und jährlich höhere Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen. Dafür müssen Vermieter eine kürzere Restnutzungsdauer durch ein Gutachten nachweisen. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll diese Möglichkeit zukünftig entfallen.
Update (10.12.2022): Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.