Um das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBI 2019 I S.1794) umzusetzen, muss eine Hauptfeststellung zum 01.01.2022 für alle wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes erfolgen.
Davon betroffen sind folgende Konstellationen:
• Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
• Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
• Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind
• Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Um die dafür benötigten Angaben zu bekommen, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Einverständnis der obersten Finanzbehörden der folgenden Länder:
• Berlin
• Brandenburg
• Bremen
• Mecklenburg-Vorpommern
• Nordrhein-Westfalen
• Rheinland-Pfalz
• Saarland
• Sachsen
• Sachsen-Anhalt
• Schleswig-Holstein
• Thüringen
eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt vom 30.02.2022 veröffentlicht.
Folgende Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur entsprechenden Erklärungsabgabe auf:
• Baden-Württemberg
• Bayern
• Hamburg
• Hessen
• Niedersachsen
In dieser Bekanntmachung wird die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bis zum 31.10.2022 gefordert. Die Abgabe der Erklärung soll elektronisch erfolgen.
Sollten Sie die Erklärung nicht bis zum 31.10.2022 abgegeben haben, sondern verspätet, kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Dauer der Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage gem. §162 AO schätzen.
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Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.