Soloselbständige, die als natürliche Personen selbständig tätig sind, können seit kurzem die Neustarthilfe beantragen. Der Antrag kann vom Soloselbständigen selbst online über https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.August 2021.
Die Neustarthilfe ist speziell für Soloselbständige konzipiert worden, die nur geringe betriebliche Fixkosten aufweisen können. Diese können nun zwischen der Beantragung der Überbrückungshilfe III oder der Neustarthilfe wählen.
Die Neustarthilfe beträgt 50% des sechsmonatigen Referenzumsatzes, max. 7.500 €. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist der durchschnittliche monatlichen Umsatz des Jahres 2019 mal sechs. Von diesem Betrag werden 50% als einmaliger Vorschuss bis zum Höchstbetrag ausgezahlt.
Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6 => Neustarthilfe = Referenzumsatz x 0,5
Betrug der Jahresumsatz in 2019 zum Beispiel 30.000 € ergibt sich ein Referenzumsatz von 15.000 €, die Vorschusszahlung beläuft sich dann auf 7.500 €.
Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis Juni 2021. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Endabrechnung zu erstellen, in der festgestellt wird inwieweit der Umsatz im 1.Halbjahr 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz tatsächlich zurückgegangen ist. Beträgt der tatsächliche Umsatz mehr als 40% des Referenzumsatzes muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden. Eine vollständige Rückzahlung des Vorschusses ist vorzunehmen, wenn der tatsächlich erzielte Umsatz 90% des Referenzumsatzes oder mehr beträgt.
Im Gegensatz zu anderen Corona-Hilfen gibt es laut Bundesregierung für die Neustarthilfe keine Vorgaben für die Verwendung des Geldes und es erfolgt keine Anrechnung auf die Grundsicherung. Der Zuschuss ist allerdings als Einnahme zu versteuern.
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Quelle: www.haufe.de;ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de; bmwi.de
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