Firmenwagenversteuerung – Vergünstigungen bei E-Autos

Grundsätzlich wird bei der pauschalen Methode der Privatanteil mit 1% des Bruttolistenpreises und der Anteil für die Fahrten Wohnung/Tätigkeitsstätte mit 0,03% versteuert. Bemessungsgrundlage ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.

Seit 2019 wird die Besteuerung von Elektro-und Hybridfahrzeugen staatlich begünstigt, sodass eine Halbierung oder sogar Viertelung der Bemessungsgrundlage erfolgt. Diese Förderung der Elektromobilität wurde nun durch die Bundesregierung im Rahmen des Klimapakets 2030 ausgeweitet.

Welche Vergünstigung im Einzelfall zum Tragen kommt, ist abhängig vom Fahrzeugtyp, Fahrzeugpreis und Anschaffungszeitpunkt.

Eine Halbierung der Bemessungsgrundlage erfolgt bei:
> Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast werden
> Hybridelektrofahrzeugen, die im selben Zeitraum angeschafft werden, zusätzlich müssen diese jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.1 oder 2 Elektromobilitätsgesetztes erfüllen
> Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden und die eine Kohlendioxidemission von max. 50 Gramm pro gefahrenen km haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Arbeitsmaschine mind. 60 km beträgt
> Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden und die eine Kohlendioxidemission von max. 50 Gramm pro gefahrenen km haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Arbeitsmaschine mind. 80 km beträgt

Eine Viertelung der Bemessungsgrundlage erfolgt bei Kraftahrzeugen:
> die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden und
> die keine Kohlendioxidemission pro gefahrenen km haben und
> deren Bruttolistenpreis bei Erstzulassung nicht mehr als 60.000 € beträgt.
Hierunter fallen somit nur (reine) Elektrofahrzeuge sowie diesen gleichgestellte emissionsfreie Fahrzeuge. Die Obergrenze wurde im Rahmen der Corona-Gesetzgebung rückwirkend zum 01.01.2020 von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

Auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines Fahrtenbuches wirken sich die Gesetzesänderungen steuerlich günstig aus.


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Quelle: www.bundesfinanzministerium.de; www.haufe.de

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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