Die Bundesregierung hat bereits am 25.August 2020 beschlossen das Überbrückungshilfe-Programm für kleine und mittelständische Unternehmen bis zum 31.Dezember 2020 zu verlängern.
Nun wurden weitere Einzelheiten vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht:
Der Zugang zur Überbrückungshilfe wird erleichtert, d.h. antragsberechtigt sind nun Unternehmen, bei denen der Umsatzeinbruch entweder mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten beträgt oder die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mind. 30% pro Monat in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten erlitten haben.
Die Hilfen werden erweitert, d.h. die Fördersätze werden erhöht. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat werden statt den bisherigen 80% nun 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet. Liegt der Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% beträgt die Erstattung nun 60%.
Zudem werden nun bereits bei einem Umsatzeinbruch von 30% im jeweiligen Fördermonat die betroffenen Fixkosten zu 40% erstattet.
Die bisher geltenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe für kleine Unternehmen entfallen ab September 2020.
Die Antragstellung erfolgt weiterhin im digitalisierten Verfahren über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
Möchten Sie mehr hierzu erfahren? Dann kontaktieren Sie uns bitte.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.