Die Bundesregierung bleibt dabei, dass die Soforthilfe nur für die Betriebskosten verwendet werden darf. Damit lehnt sie eine Anfrage mehrerer Bundesländer, u.a. aus NRW, ab, die eine Ausweitung der Verwendung auf den Lebensunterhalt von Solo-Selbständigen erreichen wollte und verweist weiterhin auf die Beantragung der Grundsicherung.
NRW hat sich nun entschlossen eine Sonderregelung zu treffen, da die rückwirkende Beantragung der Grundsicherung nicht möglich ist und den Betroffenen dadurch jedoch kein Nachteil erwachsen soll. Somit dürfen Solo-Selbständige, die im März oder April einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben, für diese Monate einmalig je 1.000 € der Soforthilfe für Ihren Lebensunterhalt nutzen. Ab Mai muss jedoch ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.
Die neue Regelung darf jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits für März und April ein Antrag auf Grundsicherung gestellt worden ist oder wenn zusätzlich Gelder aus dem Soforthilfe-Programm für Künstler und Kulturschaffende bewilligt worden sind.
Am Ende der dreimonatigen Bezugszeit werden viele Solo-Selbständige in Ihrer Schlussrechnung nicht viel mehr als diese 2.000 € ansetzen können, da häufig nur wenige Betriebskosten anfallen. Der darüber hinausgehende Betrag ist dann an die Landesregierung zurückzuzahlen.
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Quelle: https://www.wz.de/nrw/nrw-erlaubnis-fuer-solo-selbststaendige-4-milliarden-corona-soforthilfe_aid-50621769; https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/coronavirus-soforthife-nrw-100.html
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