Vermieter sollen vorerst nicht kündigen dürfen, wenn Mieter ihre Miete wegen der Corona-Krise nicht zahlen können.
Mieter, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, sollen vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges geschützt werden.
Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020, die auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, sollen nicht als Grund einer Kündigung herangezogen werden können. Auf sonstige Kündigungsgründe wie etwa Eigenbedarf erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht. Die Kündigungsbeschränkung gilt für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse ebenso wie für Pacht einschließlich Grundstückspacht.
WICHTIG: Mieter muss Corona-Zusammenhang glaubhaft machen
Anders als zunächst angedacht muss der Mieter, den Zusammenhang zwischen Corona-Krise und Zahlungsproblemen glaubhaft zu machen, etwa durch Vorlage eines Bescheids über staatliche Leistungen, einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder anderer Nachweise über einen Verdienstausfall. Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft machen, wenn der Betrieb des Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung von Sars-CoV-2 durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt wurde.
Nachzahlung der Miete bis Juni 2022
Zur Zahlung der Miete bleiben Mieter unabhängig vom Ausschluss des Kündigungsrechts verpflichtet. Bis zum 30.6.2022 haben Mieter Zeit, Corona-bedingte Mietrückstände auszugleichen.
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Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft_politik/Vorerst-keine-Kuendigung-bei-Corona-bedingten-Mietschulden_84342_512414.html?ecmId=29909&ecmUid=3931181&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2020-03-25%2FTop-News-Vorerst-keine-Kuendigung-bei-Corona-bedingten-Mietschulden