Eine Entschädigung nach §§ 56-58 IfSG erhält grundsätzlich jeder, der aufgrund eines Tätigkeitsverbotes einen Verdienstausfall erleidet ohne dabei krank zu sein.
Hierunter können auch Verdienstausfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus fallen, z.b. wenn das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quarantäne anordnet. Nicht jedoch bei der aktuell durch die Landesregierung beschlossenen Schließung von Schulen, Kitas und anderen Betrieben.
Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gezahlt. Ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen.
Es können sowohl Arbeitgeber für betroffene Arbeitnehmer als auch selbständig Erwerbstätige den Antrag auf Entschädigung nach IfSG stellen.
Je nach Sitz der Betriebstätte ist in NRW der Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder der Landschaftsverband Westfallen-Lippe (LWL) zuständig.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung des Tätigkeitsverbotes schriftlich gestellt werden.
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Quelle: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp;
https://www.hwk-koeln.de/artikel/informationen-zum-coronavirus-covid-19-32,0,2057.html
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