Am vergangenen Freitag beschlossen Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren die Neuregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug), welche rückwirkend zum 01.März 2020 in Kraft tritt.
Dadurch sollen v.a. Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise z.b. unter erheblichen Lieferengpässen leiden oder wegen behördlicher Anordnung schließen müssen und so die übliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend wesentlich verringern müssen.
Das Kug kann nun bereits beantragt werden, wenn 10% der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sind – bisher waren mind. ein Drittel erforderlich. Neu ist auch, dass nun die Sozialversicherungsbeiträge, die im ersten Schritt vom Arbeitgeber zu zahlen sind, in voller Höhe an den Arbeitgeber erstattet werden.
Die Höhe des Kug beträgt wie bisher 60% des Nettoeinkommens, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67% und ist auf maximal 12 Monate begrenzt.
Der Arbeitgeber muss das Kug beantragen, zuständig sind hierfür die Bundesagenturen für Arbeit vor Ort.
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Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus; https://www.tagesschau.de/wirtschaft/kurzarbeitergeld-corona-101.html
Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.