Zur Förderung der Elektromobilität wird die Besteuerung für die private Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen seit 2019 begünstigt. Der Gesetzgeber will so Anreize für das umweltbewusste Fahren zum Arbeitsplatz schaffen.
Für solche Fahrzeuge, die extern aufladbar sind und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft bzw. geleast werden, wurde sowohl für die privaten Fahrten als auch für Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte die Bemessungsgrundlage halbiert. D.h. anstelle von 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung sind monatlich nur 0,5% als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern.
Seit Beginn 2020 gilt für bestimmte Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft bzw. geleast werden, sogar eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf 0,25% des Bruttolistenpreises. Von dieser Regelung sind jedoch nur solche Fahrzeuge erfasst, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer aufweisen und bei denen der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.
Auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines Fahrtenbuches wirkt sich die Gesetzesänderung steuerlich günstig für den Arbeitnehmer aus.
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Quelle: www.bundesfinanzministerium.de; www.haufe.de