kurzfristige möblierte Vermietung

Da gerade das „social travelling“ durch bekannte Internetplattformen immer mehr zu nimmt, wird auch die Finanzverwaltung vermutlich vermehrt den Fokus auf solche Vermietungstätigkeiten richten. Deswegen haben wir uns im Folgenden mit der Frage befasst, ob und wann bei der kurzfristigen Vermietung von möbliertem Wohnraum ggf. eine Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte vorliegen kann.

Grundsätzlich führt die Vermietung von Wohnraum zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, hierbei handelt es sich um Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs.2 Nr.2 EStG, denen Privatvermögen zugrunde liegt. Im Gegensatz hierzu würden bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG Gewinneinkünfte vorliegen und der vermietete Wohnraum Betriebsvermögen darstellen. Neben der Belastung durch die Einkommensteuer könnte dann auch Gewerbesteuer anfallen.

Für die Annahme von gewerblichen Einkünften spricht v.a. die Erbringung von unüblichen Sonderleistungen durch den Vermieter (z. b. Frühstücksangebot, regelmäßige Zimmerreinigung) oder das Erfordernis einer mit Hotels vergleichbaren unternehmerischen Organisation der Vermietungstätigkeit (z. b. Einrichtung einer Rezeption, jederzeitiger Bezug der Zimmer ohne vorherige Anmeldung).

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Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.




Quelle: https://www.haufe.de

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