ausgewählte Steueränderungen 2020

Verspätungszuschlag

Der Verspätungszuschlag wird zukünftig vollautomationsgestützt festgesetzt. Dies geschieht auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt keinen Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags stets sachgerecht ist.

 

Verpflegungsmehraufwendungen

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung werden angepasst. Für Abwesenheiten von 24 Stunden erfolgt eine Anhebung von 24 EUR auf 28 EUR. Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit werden die Pauschalen von 12 EUR auf 14 EUR erhöht.

 

Belegausgabepflicht

Ab dem Kalenderjahr 2020 besteht eine Pflicht zur Belegausgabe. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag.

 

Elektromobilität/Elektrofahrzeuge

neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge die zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021 angeschafft werden, gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.

Weiterhin erfolgt eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für Fahrzeuge die zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.

Sofern die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kommt sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder Leasingraten für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.

 

Elektronutzfahrzeuge / elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Für Elektrolieferfahrzeuge, allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären Absetzung für Abnutzung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

 

Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr statt der bisherigen Grenze von 17.500 EUR die Grenze von 22.000 EUR nicht überstiegen hat und 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

Istbesteuerung

Die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze wird von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben.

 

Einkommensteuertarif 

Der steuerliche Grundfreibetrag wir angehoben. Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2020 9.408 EUR.

 

Energetische Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt.

Gefördert werden Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von jeweils 7 Prozent der Aufwendungen  (max. jeweils 14.000 EUR) und im dritten Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen (max. 12.000 EUR).

 

Innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Voraussetzung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden verschärft: Es kann nun zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Die Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen beträgt einen Monat.

 

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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