Die Testaments­vollstreckung

„Feiern Sie Familienfeste noch zusammen oder haben Sie schon geerbt?“

Diese Frage lässt Sie womöglich schmunzeln, beinhaltet aber im Kern viel Wahres. Häufig genug ergeben sich durch eine Erbschaft Streitigkeiten innerhalb der Familie. Womöglich möchte man zu Lebzeiten dieses Risiko bereits ausschließen. Ein Schritt in diese Richtung könnte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sein.

Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben (§ 2204 BGB).

Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben übertragen, z. B. den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten (§ 2209 BGB). In diesem Fall spricht man von Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker.

Soll der Testamentsvollstrecker (nur) die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.

Quelle: Wikipedia